Erdgeschossmieter haben nichts von einem Fahrstuhl, zuweilen nutzt er auch den Mietern im 1. Stock wenig
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Das Leben ist manchmal ungerecht. Auch Mieter, die den Hausaufzug nicht nutzen können, müssen dafür mitbezahlen. Mit einer Außnahme.
Denis C., Berlin: Meine Schwiegermutter wohnt in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses mit neun Mietparteien, zwei pro Stockwerk, im Erdgeschoss eine. Das Haus verfügt über einen Fahrstuhl. Dieser hält jedoch nur zwischen den jeweiligen Etagen. Das bedeutet, um den Fahrstuhl zu betreten, muss zunächst die Hälfte der Treppen zur ersten Etage „erklommen“ werden. Des Weiteren hält er zwischen Etage 1 und 2, sowie 2 und 3 usw. Der Keller kann damit nicht erreicht werden. Der Mieter im Erdgeschoss ist der Hausverwalter, der von der Eigentümerversammlung von den Betriebskosten des Fahrstuhls befreit wurde. Die Anfrage meiner Schwiegermutter, die den Fahrstuhl genauso wenig nutzen kann, wurde abgelehnt. Sie muss weiter 300 Euro pro Jahr Betriebskosten dafür zahlen. Ist es gerechtfertigt, für einen Fahrstuhl zu zahlen, wenn dieser in keinem Fall nutzbar ist? Und ist es rechtens, einen Mieter von den Kosten zu befreien und zwei weitere, die diesen Aufzug ebenfalls nicht nutzen können, nicht?
Reiner Wild, Vorsitzender des Mietervereins Berlin, antwortet: Das normative Recht sorgt im Einzelfall immer wieder für Ungerechtigkeiten. So ist es auch bei der Frage, wer an den Kosten für den Aufzug beteiligt werden darf. Voraussetzung für eine Umlage von Kosten des Betriebs von Aufzügen im Rahmen der Betriebskosten ist zunächst, dass über die Umlage auch eine mietvertragliche Vereinbarung existiert. Davon gehen wir im konkreten Fall aus.
Der Bundesgerichtshof hat 2006 geurteilt, dass auch Parterremieter an den Aufzugskosten beteiligt werden dürfen, selbst wenn weder Keller noch Dachboden mit dem Aufzug erreichbar sind. Entscheidend ist, dass der Parterremieter, für den der Aufzug ja im Grundsatz ganz ohne Nutzen ist, mit den entsprechenden Betriebskosten belastet werden darf, aber nicht belastet werden muss. Hier besteht ein Ermessensspielraum des Vermieters.
Aus der Befreiung des Parterremieters (Hausverwalters) im konkreten Fall kann die betroffene Mieterin im ersten Obergeschoss daher nicht ableiten, ebenfalls befreit zu werden. Ein Stückweit sind die Grenzen der Gerechtigkeit auch nachvollziehbar, denn es würde auch niemand auf die Idee kommen, den Mieter im 10. OG mit höheren Aufzugskosten für den Betrieb zu belasten als den Mieter aus dem 2. OG, obwohl die Fahrt deutlich länger dauert.
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